Bei der sogenannten Bauabnahme nach Art. 61 Bayerischem Wassergesetz nimmt der Gutachter die genehmigungspflichtige, wasserwirtschaftliche Anlage ab. Die Abnahme hat der Bauherr zu veranlassen und das Ergebnis der Abnahme geht der Genehmigungsbehörde (KVR) zu.
Im Genehmigungsbescheid der KVR heißt es dann z. B. „Die Bauabnahme durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (Art. 65 BayWG) wird entsprechend Art. 61 BayWG gefordert…..Bei Anlagen, die nach Fertigstellung nicht mehr einsehbar oder zugänglich sind, ist der private Sachverständige der Wasserwirtschaft so rechtzeitig zu beauftragen, dass eine ordnungsgemäße Abnahme möglich ist.“
Da in der Regel die Anlagen nur zur Zeit der Errichtung einsehbar und prüfbar ist, ist eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Bauherren und dem Bauunternehmer erforderlich. Kommt es zu keiner rechtzeitigen Abstimmung/Beauftragung, ist eine Abnahme nur noch schwierig oder gar nicht mehr möglich – ggf. sind in solchen Fällen aufwendige Nachweise, unter Umständen sogar Aufgrabungen, erforderlich.
Bei der Bauabnahme werden die Bescheidsauflagen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft. Hierzu gehören die ordnungsgemäße Bauausführung und die planmäßige Umsetzung. Werden Abweichungen oder Mängel festgestellt, werden diese im Gutachten festgehalten. Über weitere Maßnahmen bzw. Auflagen entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde.