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planung-abwasser-reinigungNach den gesetzlichen Vorgaben sind die Kommunen zur Beseitigung ihres Abwassers verpflichtet. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellen Einleitungen von Abwasser aus Kanalisation oder aus Abwasserbehandlungs- bzw. Kläranlagen in Gewässer Benutzungen dar, für die eine behördliche Erlaubnis zu erteilen ist. Grundsätzlich wird das auf dem Vorsorgegrundsatz beruhende sog. Emissionsprinzip angewandt. § 57 WHG schreibt hierzu als Anforderungsniveau zur Begrenzung der Schadstofffracht des Abwassers den Einsatz eines Verfahrens nach dem Stand der Technik vor.

Einige wichtige Maßnahmen sind:

  • Die in Gewässer eingeleiteten Stofffrachten so gering wie möglich halten. Dabei haben Vermeidung und Ersatz belastender Stoffe Vorrang vor Maßnahmen der Abwasserbehandlung
  • Optimierung der Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen durch systemgerechte Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Sicherstellung mittels regelmäßiger Überprüfungen
  • Ausbau, Erweiterung bzw. Nachrüstung bestehender Kläranlagen und Kanalisationen auf den Stand der Technik je nach Erfordernis im Einzelfall

Dabei gibt es kein Kläranlagensystem, das als Patentrezept angesehen werden kann. Je nach Abwasserzusammensetzung und Abwassermenge kommen sowohl natürliche Reinigungsverfahren als auch technische Kläranlagensysteme zum Einsatz.

  • naturnahe Verfahren
    – Abwasserteiche (belüftet/unbelüftet)
    -Pflanzenbeete bzw. Pflanzenkläranlagen (horizontal/vertikal durchströmt)
  • technische Anlagen
    – Belebungsanlagen
    – Biofilmanlagen (Tropfkörper, getauchtes Festbett, Rotationstauchkörper, Wirbelbett)
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