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Auf einer Baustelle arbeiten viele verschiedene Gewerke, Handwerker und Dienstleister, die zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Plätzen tätig sind. Aus der Vielzahl der Tätigkeiten und dem Ort der Arbeit ergeben sich Überschneidungen der Bauarbeiten. Eine Baustelle ist ein potentiell gefährlicher Arbeitsplatz, weil es gefährliche Arbeiten erfordern kann und es ein laufend sich verändernder und sich gegenseitig beeinflussender Arbeitsprozess ist. Auf deutschen Baustellen ist die Unfallhäufigkeit mehr als doppelt so hoch gewesen wie im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft (BG gewerbliche Wirtschaft, 1997) Die daher eingeführte und europaweit geltende Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.06.1998 (mit Änderung vom 23.12.2004) dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen (nicht für Einfamilienhaus).

Für jede Baustelle, bei der

  1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält.

Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

  1. die in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
  2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
  3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

BauschilderWährend der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

  1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
  2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
  3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
  4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
  5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

sigeplan

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