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Um als Sachverständiger durch das bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) anerkannt zu werden, muss die Person persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:

Beprobung einer Kleinkläranlage in Ödenpullach, Analyse auf CSB, NH4-N, absetzbare Stoffe
Beprobung einer Kleinkläranlage in Ödenpullach, Analyse auf CSB, NH4-N, absetzbare Stoffe

Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer

  1. über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von eineinhalb Millionen Euro, im Fall der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf § 1 Nr. 3 von fünfhunderttausend Euro, pauschal für Personen-, Sach-, Gewässer- und Vermögensschäden je Versicherungsfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügt und
  2. nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann und
  3. nicht als Beamter oder Arbeitnehmer des Freistaates Bayern oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem Unternehmen, bei dem eine solche Körperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, tätig ist.

Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die im Zeitpunkt der Anerkennung

  1. einen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiengang in einem für die beantragte Anerkennung einschlägigen Studiengang an einer inländischen Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens 3-jährige qualifizierte Berufserfahrung im beantragten Anerkennungsbereich in den letzten fünf Jahren nachweisen können oder
  2. einen ausländischen Ausbildungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nachweisen können.
Errichtung eines Schluckbrunnens für Regenwasser mit Vorreinigungseinheit,  Deisenhofen
Errichtung eines Schluckbrunnens für Regenwasser mit Vorreinigungseinheit, Deisenhofen

Als anerkannter Sachverständiger nimmt man Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung wahr, so dass eine unabhängige, objektive und fachlich fundierte Tätigkeit erforderlich ist. Eine Zusammenarbeit mit Fach- oder Ausführungsfirmen ist daher verboten.

Der Gutachter darf auch nicht an der Planung der wasserwirtschaftlichen Anlage beteiligt gewesen sein, so dass seine Objektivität gewahrt bleibt. Wird er rechtzeitig eingeschaltet, kann er bei der Ausführung in Abstimmung mit den Beteiligten eingreifen, wenn Mängel offensichtlich werden. Die Verantwortung verbleibt aber beim Planer.

Damit der Sachverständige auch fachlich qualifiziert bleibt, hat er die Pflicht sich laufend Fortzubilden und die Seminare durch das bayerische Landesamt für Umwelt anerkennen zu lassen.

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